ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
- Voraussetzungen
Mindestalter: 18 Jahre
Führerausweis: Klasse B - Mietpreis / gesetzliche USt
Der vereinbarte Mietpreis ist vor Mietantritt in bar oder mit der vereinbarten Zahlungsart zu begleichen. Alle Preise verstehen sich inklusive gesetzlicher USt. - Kilometeranzahl
Die im Mietpreis enthaltene Kilometerleistung richtet sich nach dem gebuchten Paket. Für Tagesmieten gelten grundsätzlich 200 km pro vollem Tag. Für Stundenpakete und mehrtägige Pakete gelten die jeweils gebuchten Inklusivkilometer laut Angebot bzw. Buchungsbestätigung. Derzeit gelten insbesondere folgende Werte: Stundenpaket 160 km inklusive; 1 voller Tag 200 km inklusive; 2 Tage 400 km inklusive; 3 bis 6 Tage 650 km inklusive; 7 bis 13 Tage 800 km inklusive; 14 bis 20 Tage 1.000 km inklusive. Mehrkilometer werden mit EUR 2,50 pro km verrechnet. - Fernabsatz und Stornierungen
Bei Verträgen über die Vermietung von Kraftfahrzeugen für einen bestimmten Termin oder Zeitraum besteht kein gesetzliches Rücktrittsrecht nach dem FAGG. Reservierungen können telefonisch, per E-Mail oder elektronisch erfolgen. Bei einer Stornierung bis 48 Stunden vor Mietbeginn fallen keine Stornokosten an. Bei einer Stornierung weniger als 48 Stunden vor Mietbeginn oder bei Nichtantritt kann der Vermieter den tatsächlich entstandenen Schaden verlangen; zur Vereinfachung kann eine Stornogebühr von bis zu 50 % des vereinbarten Mietpreises verrechnet werden. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. - Standtage / Mietausfall / Unbenutzbarkeit des Fahrzeugs
Kann das Fahrzeug infolge eines vom Mieter schuldhaft verursachten Schadens, einer vertragswidrigen Verwendung, einer außergewöhnlichen Verschmutzung, eines Rauchschadens, eines Unfalls, einer behördlichen Beschlagnahme oder Sicherstellung oder aus einem sonstigen vom Mieter zu vertretenden Grund vorübergehend nicht weitervermietet werden, kann der Vermieter für die Dauer der tatsächlichen Unbenutzbarkeit als pauschalierten Schadenersatz verlangen:
- Die ersten 5 Tage (1–5 pro Tag): EUR 450,00
- Darauffolgende 5 Tage (6–10 pro Tag): EUR 350,00
- Jeder weitere Tag (ab Tag 11): EUR 250,00
Der Anspruch besteht nur, soweit der Ausfall durch das Verhalten des Mieters verursacht wurde und das Fahrzeug tatsächlich nicht oder nur eingeschränkt weitervermietet werden konnte. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Eine zusätzliche Verrechnung desselben Mietausfalls auf anderer Grundlage erfolgt nicht.
- Vorbehalte / Ausfälle vor Mietbeginn
- Schadenfälle
Der Mieter verpflichtet sich, Unfälle und Schadenfälle jeglicher Art unverzüglich dem Vermieter zu melden. Bei Unfällen mit Personen- oder Fremdschaden, Diebstahl, Brand, Vandalismus oder sonstigen erheblichen Ereignissen ist unverzüglich die Polizei zu verständigen und ein Polizeiprotokoll erstellen zu lassen. - Versicherung
Die Haftpflicht-, Vollkasko ist im Mietpreis im Umfang der jeweils geltenden Versicherungspolizze enthalten. Der Selbstbehalt beträgt derzeit:
- Haftpflicht: EUR 2.000,00
- Vollkasko: EUR 5.000,00
Soweit die Versicherung Deckung gewährt, haftet der Mieter je Schadenfall höchstens bis zur Höhe des vereinbarten Selbstbehalts. Nicht oder nicht vollständig gedeckte Schäden sowie Folgeschäden trägt der Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften insbesondere dann, wenn der Schaden vom Mieter verursacht wurde oder ihm zuzurechnen ist, gegen diesen Vertrag verstoßen wurde oder der Versicherer seine Leistung wegen Obliegenheitsverletzung, Alkohol- oder Suchtgiftbeeinträchtigung, unzulässiger Verwendung oder grober Fahrlässigkeit kürzt oder verweigert.
Nicht oder nicht vollständig versichert sind außerdem insbesondere Schäden an Reifen, Felgen, Karosserie, Lack, Stoßfängern, Spiegeln, Scheiben, Unterboden, Innenraum, Kupplung, Motor, Getriebe und Elektronik sowie Kratzer, Schrammen, Park-, Rangier- und Anfahrschäden, soweit diese Schäden auf unsachgemäße, vertragswidrige oder sonst vom Mieter zu vertretende Verwendung zurückzuführen sind oder vom Versicherer nicht oder nicht vollständig gedeckt werden. Solche Schäden werden dem Mieter nach den tatsächlich erforderlichen Reparatur-, Wiederherstellungs- oder Ersatzkosten in Rechnung gestellt.
- GPS-Ortung und Datenschutz
Alle Fahrzeuge können mit einem GPS-Tracker ausgestattet sein. Eine Verarbeitung von Standortdaten erfolgt nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und auf Grundlage der dem Mieter vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten Datenschutzerklärung. - Inkasso und Zahlungsverzug
Zahlt der Mieter nicht fristgerecht, gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Zusätzlich können nur jene Mahnspesen, Inkassokosten und Rechtsverfolgungskosten verlangt werden, die gesetzlich zulässig, tatsächlich angefallen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. - Ausland
Das Mietfahrzeug darf nur in Österreich gefahren werden, sofern nicht vorab schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei unzulässiger Verwendung im Ausland haftet der Mieter für alle daraus entstehenden tatsächlichen Mehrkosten und Schäden, insbesondere Abschlepp-, Rückhol-, Reparatur-, Sicherstellungs-, Verwahr- und Verwaltungskosten. - Verbote
Das ESP darf während der kompletten Mietdauer des Fahrzeuges nicht deaktiviert oder umgangen werden. Ebenfalls verboten sind Autorennen, Beschleunigungsrennen, Driftfahrten, Burnouts, Launch-Control-Starts, die Teilnahme an Rennsportveranstaltungen, das Fahren mit geöffneten Auspuffklappen, das Fahren unter Alkohol-, Suchtgift- oder Medikamenteneinfluss sowie jede sonstige außergewöhnlich belastende oder unsachgemäße Verwendung des Fahrzeugs. Bei daraus resultierenden Schadenfällen besteht eine Haftung des Mieters nach den gesetzlichen Vorschriften und im Umfang des nicht gedeckten Schadens.
Rauchen im Fahrzeug ist ausdrücklich verboten. Ebenso verboten sind das Zurücklassen von Asche, Brandspuren, Geruchsbelastungen, außergewöhnlichen Verschmutzungen, Tierhaaren, Flüssigkeitsschäden sowie sonstigen Beeinträchtigungen des Innenraums oder der Ausstattung. Verstößt der Mieter gegen diese Pflichten oder gegen sonstige Bestimmungen dieses Vertrags, hat er alle dadurch verursachten tatsächlich erforderlichen Kosten zu tragen, insbesondere für Sonderreinigung, Geruchsbeseitigung, Ozonbehandlung, Innenraumaufbereitung, Reparatur, Ersatz beschädigter Teile, Lackaufbereitung, Wertminderung, Transport-, Sicherungs- und Rückholungskosten sowie einen nachweisbaren Mietausfall bzw. Standtage, sofern das Fahrzeug deshalb vorübergehend nicht oder nur eingeschränkt weitervermietet werden kann. Dies gilt insbesondere auch für Schäden oder Beeinträchtigungen durch Rauchen, Brandflecken, Kratzer, Schrammen, Felgenschäden, Park-, Rangier- und Anfahrschäden, Unterbodenschäden, Innenraumschäden sowie Schäden infolge unsachgemäßer, vertragswidriger oder außergewöhnlich belastender Verwendung des Fahrzeugs. Essen und Trinken im Auto sowie das Parken in Tiefgaragen oder auf besonders engen Parkplätzen erfolgt auf eigenes Risiko des Mieters.
- Pauschales Bearbeitungs- und Abwicklungsentgelt bei Verstößen
Zusätzlich zu den tatsächlich entstandenen und gesondert nachweisbaren Schäden kann der Vermieter bei vom Mieter schuldhaft verursachten Vertragsverstößen für den dadurch ausgelösten zusätzlichen Prüf-, Dokumentations-, Organisations-, Sicherungs- und Abwicklungsaufwand ein pauschales Bearbeitungs- und Abwicklungsentgelt verlangen.
- EUR 150,00 bei leichten Verstößen mit erhöhtem Verwaltungsaufwand, insbesondere bei außergewöhnlicher Innenraumverschmutzung, fehlendem Tankbeleg, verspäteter Schadensmeldung oder sonstigen geringeren Verstößen;
- EUR 300,00 bei Verstößen mit erheblichem Zusatzaufwand, insbesondere bei Rauchen im Fahrzeug, starker Geruchsbelastung, unzulässigem Essen oder Trinken mit erforderlicher Sonderreinigung, nicht genehmigter Überlassung an Dritte oder vergleichbaren Fällen;
- EUR 800,00 bei schweren Verstößen, insbesondere bei unzulässiger Verwendung im Ausland, Deaktivierung oder Umgehung des ESP, Driftfahrten, Burnouts, Launch-Control-Starts, Teilnahme an Renn- oder Beschleunigungsveranstaltungen, Fahren mit unzulässig geöffneten Auspuffklappen, behördlicher Sicherstellung oder Beschlagnahme infolge eines vom Mieter verursachten Ereignisses, erheblicher Innenraumbeschädigung durch Rauchen oder Brandspuren oder vergleichbar schwerwiegenden Vertragsverstößen.
Das pauschale Bearbeitungs- und Abwicklungsentgelt dient ausschließlich der Abgeltung des zusätzlichen internen Verwaltungs- und Abwicklungsaufwands und nicht derselben Positionen wie Reinigung, Reparatur, Rückholung, Wertminderung oder Standtage. Eine doppelte Verrechnung derselben Schadensposition erfolgt nicht. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist.
- Verkehrsübertretungen / Gebühren
Der Mieter haftet während der Mietfrist bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe für alle Verkehrsübertretungen, Parkgebühren, Mautgebühren und ähnliche Abgaben. Der Vermieter ist berechtigt, auf Anfrage von Behörden, Gerichten, Versicherern oder sonstigen berechtigten Stellen die zur Abwicklung erforderlichen Daten des Mieters bzw. Fahrzeuglenkers bekanntzugeben. Für den tatsächlich angefallenen und erforderlichen Verwaltungsaufwand kann zusätzlich ein Bearbeitungsentgelt nach der vorab bekanntgegebenen Preis- und Entgeltregelung verrechnet werden. Soweit derselbe Anlassfall bereits unter das pauschale Bearbeitungs- und Abwicklungsentgelt fällt, erfolgt keine weitere doppelte Verrechnung desselben Aufwands. - Übergabe / Rückgabe
Die Übergabe und Rückgabe erfolgen an den Geschäftsräumen des Vermieters, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Bei der Übergabe und bei der Rückgabe wird jeweils ein Zustandsprotokoll erstellt. Das Mietfahrzeug wird vollgetankt übergeben und ist vor Rückgabe wieder vollgetankt zurückzustellen. Es ist ausschließlich mit Super Plus 98 bis maximal 102 Oktan zu tanken. Der Tankbeleg ist bei Rückgabe vorzulegen. Nicht sofort erkennbare Schäden können binnen fünf Arbeitstagen nach Rückgabe geltend gemacht werden, sofern sie bei ordnungsgemäßer Prüfung bei Rückgabe noch nicht erkennbar waren. - Fahren durch Dritte / Zusatzfahrer
Der Mieter ist nicht berechtigt, das Mietfahrzeug ohne vorherige Zustimmung des Vermieters von einer dritten Person lenken zu lassen oder dieser zu überlassen. Zusatzfahrer sind dem Vermieter vor Fahrtantritt vollständig und namentlich bekanntzugeben und dürfen das Fahrzeug erst nach ausdrücklicher Freigabe durch den Vermieter lenken. Der Mieter haftet für das Verhalten eines genehmigten Zusatzfahrers wie für eigenes Verhalten. - Fehlmanipulationen und Reifenverschleiß
Schäden am Mietfahrzeug durch Überdrehen des Motors, Überhitzen der Kupplung durch langes Schleifen, Kavalierstarts, Burnouts, übermäßigen Reifenverschleiß sowie jegliche Art der Fehlmanipulation gehen zu Lasten des Mieters, sofern sie auf eine vertragswidrige Verwendung zurückzuführen sind. Solche Schäden können, soweit technisch möglich, mittels Diagnose- und Testgeräten nachgewiesen werden und werden nach den tatsächlich erforderlichen Kosten in Rechnung gestellt.
Die bei Übergabe und Rückgabe gemessene Profiltiefe in Millimetern (mm) ist maßgeblich. Über das gewöhnliche Ausmaß hinausgehender Reifenverschleiß wird nach den tatsächlich erforderlichen Kosten der Wiederherstellung bzw. des Ersatzes verrechnet. Ist das Fahrzeug wegen des Zustands der Reifen für den nächsten Mieter nicht mehr sicher verwendbar, können die notwendigen Kosten für den Reifenersatz sowie ein nachweisbarer Mietausfall verlangt werden.
Soweit ein übermäßiger, vertragswidriger Verschleiß anhand der Differenz der bei Übergabe und Rückgabe gemessenen Profiltiefe festgestellt wird, kann vorbehaltlich des Nachweises eines geringeren Schadens eine Pauschale von EUR 220,00 pro angefangenem 1,0 mm Minderprofil je betroffenem Vorder- oder Hinterreifen verrechnet werden. Muss aus Sicherheitsgründen ein vollständiger Austausch des Vorderreifensatzes, des Hinterreifensatzes oder des gesamten Reifensatzes erfolgen, werden statt einer Pauschale die tatsächlich notwendigen Kosten verrechnet; eine bereits verrechnete Pauschale ist hierbei anzurechnen.
- Haftung des Vermieters
Die Haftung des Vermieters für leicht fahrlässig verursachte Sachschäden des Mieters wird – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Eine Haftung für Personenschäden sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. - Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder der AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. - Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Gegenüber Verbrauchern gelten für die gerichtliche Zuständigkeit ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen.
